Satzung

Satzung des Stadtsportverbandes Frechen

Unsere Satzung

S a t z u n g

des Stadtsportverbandes Frechen e.V.
in der Fassung vom 25. März 2009



§ 1
Name und Sitz des Vereins

1.    Der Verein führt den Namen „Stadtsportverband Frechen“ mit dem Zusatz „eingetragener Verein“.

2.    Der Sitz des Vereins ist Frechen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Vereins

1.    Zweck des Vereins ist es, die Arbeit der Frechener Sportvereine zu koordinieren, ihre Interessen gegenüber allen Behörden und den zugeordneten Beschlussgremien zu wahren, gemeinschaftliche Vorhaben durchzuführen und in allen sportlichen und organisatorischen Fragen den Vereinen wie auch dem einzelnen Sportler mit Rat und Tat zu helfen, um den Sport insgesamt in der Stadt Frechen zu fördern.

2.    Der Verein verfolgt dabei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar unter besonderer Betonung der Ausbildung der Sportjugend.

3.    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


5.    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Mitgliedschaft


1.    Mitglieder des Stadtsportverbandes können nur Sportvereine sein, die im Stadtgebiet von Frechen ihren Sitz haben. Diejenigen Sportvereine, deren Dachverbände Mitglieder des Deutschen Sportbundes sind, müssen auf ihren Antrag in den Stadtsportverband aufgenommen werden. Sportvereine ohne Dachverband können auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes hin aufgenommen werden. Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten.

2.    Die Mitgliedschaft geht verloren:

a)    durch Auflösung des Mitgliedsvereins,

b)    durch Ausschluss; dieser kann durch Mehrheitsbeschluss von zwei Dritteln der zugehörigen Mitglieder der Mitgliederversammlung erfolgen, wenn das Mitglied beharrlich den Zwecken des Stadtsportverbandes zuwiderhandelt oder ihn durch sein Verhalten schädigt oder ihm Unehre bereitet. Dem Auszuschließenden ist vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

c)    durch Austritt; dieser kann durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand ohne Einhaltung einer Frist jeweils zum Jahresende erfolgen.

3.    Beim ausscheiden aus dem Stadtsportverband erlischt jeder Anspruch auf dessen Vermögen.


§ 4
Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:

a.)    die Mitgliederversammlung

b.)    der Vorstand

§ 5
Die Mitgliederversammlung


1.    Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand berufen. Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Diese sollte innerhalb der ersten drei Monate des neuen Geschäftsjahres stattfinden.

2.    Die Einladung zu der ordentlichen Mitgliederversammlung hat spätestens 14 Tage vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.

3.    Die Tagesordnung sollte enthalten:

a) Bericht des Vorstandes und der Kassenprüfer
b) Entlastung des Vorstandes
c) Neuwahl des Vorstandes und zweier Kassenprüfer – alle 2 Jahre –
d) Anträge
e) Verschiedenes

Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Über die Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen und jedem Mitglied zu übersenden ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen. Zur Beschlussfassung ist, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen in dieser Satzung, die einfache Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Das Stimmrecht wird von dem 1. Vorsitzenden oder durch einen Vertreter der Vereine ausgeübt.


4.    Satzungsänderungen können nur mit 3/4 – Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Eine Satzungsänderung ist unzulässig, soweit dadurch die Gemeinnützigkeit des Vereinszwecks beeinträchtigt wird.

 
§ 6
Der Vorstand


1.    Der Vorstand besteht aus:

    dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden
    dem / der ersten stellv. Vorsitzenden
    dem / der zweiten stellv. Vorsitzenden
    dem Jugendwart / der Jugendwartin
    dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin

2.    Der Vorstand bildet den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei Vorstände sind befugt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Vereinsintern gilt: grundsätzlich erfolgt dies durch den / die Vorsitzenden und einen der stellvertretenden Vorsitzenden. Bei Verhinderung einer der Personen erfolgt die Vertretung durch eines der anderen Vorstandsmitglieder. Eine Personalunion bis zu zwei Ämtern pro natürliche Person ist möglich. Im Innenverhältnis dürfen die beiden stellvertretenden Vorsitzenden, der Jugendwart / die Jugendwartin und der Schatzmeister / die Schatzmeisterin von der Vertretungsbefugnis nur gebrauch machen, wenn der Vorsitzende / die Vorsitzende verhindert ist. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Ferner ist er für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Der Vorstand kann zur Durchführung administrativer Aufgaben und des Tagesgeschäfts eine Geschäftsstelle einrichten und auch Nichtmitglieder mit der Geschäftsstellentätigkeit beauftragen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden / der Vorsitzenden. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden / von der Vorsitzenden geleitet. Ist er / sie verhindert, leitet nach Absprache einer der beiden Stellvertreter die Sitzung.
 
3.    Bei vorzeitigem Ausscheiden des Vorsitzenden / der Vorsitzenden aus seinem Amt übernimmt der / die mit den meisten Stimmen gewählte stellvertretende Vorsitzende dieses Amt kommissarisch bis zu nächsten Mitgliederversammlung. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines anderen Vorstandsmitgliedes hat der Vorstand das Recht, ein neues Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Mitglieder kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.

4.    Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zur Amtsübernahme durch den neuen Vorstand im Amt.


§ 7
Der Beirat


1.    Der Beirat besteht aus maximal 10 Beisitzern. Der Beirat wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Amtsübernahme durch den neuen Beirat im Amt.

2.    Vorstand und Beirat formulieren die Grundsätze und Ziele der Vereinsarbeit.

3.    Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand bei seiner Arbeit. Der Beirat ist vom Vorstand in angemessenen Zeitabschnitten über die Tätigkeit des Vorstandes zu informieren.

4.    Vorstand und Beirat treten zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder 3 Beiratsmitglieder es beantragen.



§ 8
Das Stimmrecht

1.    Das Stimmrecht der Mitgliedsvereine  ist nach Vereinsgröße wie folgt gestaffelt:
         
Vereine von                
1    bis    100    Mitgliedern haben    1    Stimme   
101    bis    200    Mitgliedern haben    2    Stimmen   
201    bis    300    Mitgliedern haben     3    Stimmen   
301    bis    400    Mitgliedern haben     4    Stimmen   
401    bis    500    Mitgliedern haben     5    Stimmen   
501    bis    1.000    Mitgliedern haben     6    Stimmen   
1.001    bis    1.500    Mitgliedern haben     7    Stimmen   
1.501    bis    2.000    Mitgliedern haben     8    Stimmen   

2.    Bei mehr als 2.000 Vereinsmitgliedern hat der Verein je angefangene 500 Vereinsmitglieder eine weitere Stimme.

3.    Die Mitglieder des Vorstandes sind, soweit es sich nicht um Vorstandswahlen handelt, auf der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.

§ 9
Mitgliedsbeiträge

1.    Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit eine Beitragsordnung. Die Beitragsordnung regelt die Höhe des Jahresbeitrages, dessen Fälligkeit und die Art der Zahlungsweise.

2.    Die Beitragsordnung ist bei Bedarf zu aktualisieren. Sie gilt bis auf Widerruf.

§ 10
Auflösung des Vereins


1.    Über die Auflösung des Stadtsportverbandes beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

2.    Die Mitgliederversammlung wählt zwei Liquidatoren.

3.    Bei der Auflösung oder Aufhebung des Stadtsportverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Frechen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche oder sonst der öffentlichen Gesundheitspflege dienenden Zwecke zu verwenden hat.

Frechen, 25.  März 2009
 
        Gotthard Winkler
    Vorsitzender